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Verordnung Bausperre - Beschränkung der Wohneinheiten

Veröffentlichungsdatum08.07.2024Lesedauer2 Minuten
Wappen Mitterndorf an der Fischa


Verordnung Bausperre PDF


Verordnung zur Bausperre, welche in der Gemeinderatssitzung vom 

18. Juni 2024 mehrheitlich beschlossen wurde – 

Beschränkung auf 2 Wohneinheiten im Bauland-Wohngebiet


Warum wurde diese Verordnung überhaupt erstellt?

Diese Verordnung wurde erstellt, um großvolumige Bauvorhaben im Bauland Wohngebiet bzw. im Bereich von Einfamilienhaus-Siedlungen zu verhindern und trotzdem den Eigentümern der Liegenschaften die Möglichkeit zu geben, eine zweite Wohneinheit zu errichten und um im Familienverband leben zu können.  

Es wird gerade an der Erstellung eines neuen Bebauungsplanes UND eines aktualisierten Flächenwidmungsplanes intensiv gearbeitet und bis zur Rechtsgültigkeit wollten wir trotzdem zeitnah eine Regelung in der Gemeinde haben, welcher schneller wirksam wird und somit den Charakter der Gemeinde wahrt. 

 

Warum betrifft dies nur die Widmung Bauland-Wohngebiet?

Die Gesetzeslage, konkret das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 idgF. lässt lediglich im Bauland-Wohngebiet eine Beschränkung von 2 bis maximal 3 Wohneinheiten zu. Alle weiteren Widmungsarten unterliegen anderen Regelungen und Vorgaben. Bei Interesse finden Sie die Definitionen auf folgender Homepage https://www.ris.bka.gv.at/ - Landesrecht – Niederösterreich – Suchwort: Raumordnungsgesetz – Buchsymbol mit § anklicken und anschließend das pdf-Symbol.

 

Wie lange bleibt die Verordnung gültig?

Maximal 2 Jahre, jedoch werden die Beschränkungen der Wohneinheiten in den zukünftigen Flächenwidmungsplan eingearbeitet und nach Rechtsgültigkeit wird die Verordnung für ungültig erklärt. 

 

Wird es andere Änderungen im Flächenwidmungsplan geben?

NEIN, es werden keine Umwidmungen durchgeführt, es wird die Beschränkung der Wohneinheiten eingearbeitet, um großvolumige Bauvorhaben in den Einfamilienhaus-Siedlungen mit der Widmung Bauland-Wohngebiet zu verhindern und möglicherweise werden kleine „Anpassungen“, die sich aufgrund dieses Verfahrens ergeben, gleich bereinigt. Es entstehen keine Veränderungen von Besitz- oder Nutzungsverhältnissen. 

 

Wie erfahre ich von der Erstellung des Bebauungsplanes UND des Flächenwidmungsplanes?

In beiden Verfahren werden alle Haushalte durch Postwurfsendungen informiert und gesetzlich müssen die Informationen an der Amtstafel und auf der Homepage kundgemacht werden. Es gibt eine Auflagefrist in beiden Verfahren und Sie können selbstverständlich in die Unterlagen Einsicht nehmen und eine Stellungnahme abgeben. 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte ausschließlich an die Gemeinde. Es ist uns eine Freude, Ihnen unsere Absichten, Ziele, Bestrebungen und Intentionen zu erläutern.  

Vielen Dank für Ihr Vertrauen!