Infos zum Katastrophenfonds

Veröffentlichungsdatum18.09.2024Lesedauer2 Minuten
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Katastrophenbeihilfe für Private

Werte Mitterndorferinnen und Mitterndorfer!

 Im Hinblick auf bereits erfolgte Anfragen zu Entschädigungen nach dem Katastrophenfondsgesetz darf auf nachstehende Informationen verwiesen werden:

  1. Katastrophenbeihilfe für Private: https://noel.gv.at/noe/Katastrophenschutz/Katastrophenbeihilfe.html


Das Protokoll zur Schadenserhebung finden Sie im Anhang ganz am Ende des Textes. Um uns den Ablauf zu erleichtern, klicken Sie auf den untenstehenden Link, füllen Sie das Protokoll aus und übermitteln Sie es unserem Gemeindeamt persönlich oder per E-Mail an gemeinde@mitterndorf-fischa.gv.at!

Voraussetzungen

Beihilfen werden nur gewährt, wenn ein von einer fachkundigen Person erstelltes Gutachten vorliegt, in welchem festgestellt wird, dass das eingetretene Ereignis als Naturkatastrophe (Hochwasser, Erdrutsch, natürlich induzierte vertikale Bodenbewegungen (insbesondere Erdsenkungen), Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergstürze oder Hagel) einzustufen ist und dadurch außergewöhnliche Schäden entstanden sind. Hagel- und Frostschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle, sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherbar gewesen sind. Das eingetretene Ereignis wird bei Vorlage eines entsprechenden Gutachtens von der Abteilung Landwirtschaftsförderung als Naturkatastrophe oder als einer Naturkatastrophe gleichzusetzendes widriges Witterungsverhältnis anerkannt.

Beihilfen werden nur gewährt, sofern die Gesamtschadenssumme abzüglich allfälliger Ansprüche gegen Dritte (z.B. Versicherung, Schadenersatz) mindestens € 1.000,00 beträgt.

Das Objekt muss sich in einem ordnungsgemäß instandgehaltenen und benützbaren Zustand befinden.

Zudem müssen die erforderlichen behördlichen Bewilligungen (z.B. baubehördliche oder wasserrechtliche Bewilligung) für die beschädigten Objekte vorliegen.

Notwendige Unterlagen

Geschädigte oder Geschädigter

Es genügt eine mündliche oder formlose schriftliche Meldung bei der örtlich zuständigen Gemeinde (=Gemeinde, in deren Gemeindegebiet das Schadensereignis eingetreten ist).

Gemeinde

Die für die Bewertung des Katastrophenschadens erforderlichen Daten werden von den Gemeindevertretern in das Katastrophenbeihilfeprogramm eingegeben. Weiters werden jene Beilagen, die zur Beurteilung des Schadens erforderlich sind, an die Abteilung Landwirtschaftsförderung elektronisch übermittelt.

Schadensdaten

Bei der Erhebung der Daten vor Ort sind durch die Schadenserhebungskommission folgende Daten unbedingt zu erfassen:
 Name der geschädigten Person, Schadensdatum, Schadensort, Schadensereignis, Schadensursache, Schadensobjekt, Schadenshöhe, Kontodaten, Versicherungsdaten, bei Unternehmen die Firmenbuchnummer bzw. die Unternehmensregisternummer, bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die LFBIS-Nummer. Zusätzlich sind auch sonstige Fakten als Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu erheben (z.B. Zustand des Objektes, Baubewilligung).

Bewertung von Hochwasserschäden an Wohngebäuden

Bei Schäden durch Hochwasser an Wohngebäuden und Nebengebäuden erfolgt eine Bewertung nach den von der NÖ Baudirektion festgelegten Richtwerten. Diese gelten auch für die Zentralheizungen und Außenanlagen einschließlich Inventar (Beurteilung nach Pkt. 15.3. der Richtlinie). Diesbezüglich wird auf den Technikerbehelf und die Richtwerte auf der Landeshomepage verwiesen. 

Diese Richtwerte gelten nicht für die Beurteilung von betrieblichen Schäden.

Die Abstufung der Schadenskategorien ergibt sich aus der Höhe des Hochwasserstandes im Gebäude bzw. Geschoss. Grundlage ist die Nutzfläche (Berechnungsfläche) des betroffenen Gebäudes bzw. der betroffenen Geschosse.

Übersichtstabelle

Totalschäden, statische Schäden, Schäden an besonderen Haustechnikanlagen (z.B. Solar­speicher, Wasseraufbereitungsanlagen, Aufzüge) und Schäden durch Ölaustritt sind gesondert gemäß Pkt.15.2. der Richtlinie für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden zu bewerten. 

 Ihr Bürgermeister Thomas Jechne